Allgemeine Geschäftsbedingungen von Enreach für Wiederverkäufer (“Enreach AGB Wiederverkäufer”)

Datum: November 2021

§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Enreach GmbH (im Folgenden „Enreach“) gelten für den Vertrieb und die Vermarktung von eigenen Produkten und Produkten Dritter (im Folgenden die „Produkte“) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Produkten an und über Fachhandelspartner von Enreach („im Folgenden „Wiederverkäufer“). 

1.2 Diese AGB gelten, nachdem sie dem Wiederverkäufer einmal zugegangen sind, auch für alle nachfolgenden Bestellungen und Verträge, soweit dem Wiederverkäufer nicht eine aktuellere Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Enreach bekannt gegeben wurde oder Enreach und der Wiederverkäufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. 

1.3 Weitere Bedingungen zu einer Bestellung oder eines Vertrages können sich aus den von Enreach bereitgestellten Anlagen oder sonstigen Dokumenten ergeben. Diese werden durch Bezugnahme in den jeweiligen Bestellungen oder Verträgen Bestandteil der Vereinbarungen.

1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Wiederverkäufers werden nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Enreach wirksam in die jeweils konkret bezeichnete Bestellung bzw. in das jeweils konkret bezeichnete Vertragsverhältnis einbezogen. 

§ 2 Preise & Preislisten

2.1 Es gelten - soweit nicht abweichend vereinbart – die gemäß der zum Bestellzeitpunkt in der jeweils aktuellen, landesspezifischen Enreach Preisliste, ersatzweise die in der Preisliste für die Bundesrepublik Deutschland, ausgewiesenen Preise. 

2.2 Enreach ist berechtigt, die Preislisten sowie die in den Preislisten ausgewiesenen Produkte und Preise jederzeit für zukünftige Bestellungen zu ändern. Änderungen der Preislisten haben keine Auswirkungen auf bereits von Enreach erhaltene Bestellungen des Wiederverkäufers.

2.3 Die in den Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Preise und sonstige von Enreach in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

§ 3 Lieferbedingungen

3.1 Soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung „ex works“ Enreach (INCOTERMS 2010) auf Kosten des Wiederverkäufers. Für spezielle Auslieferungsverfahren - z.B. Eilauslieferungen – werden von Enreach Zuschläge erhoben oder in besonderen Fällen die nachgewiesenen Kosten in Rechnung gestellt. Enreach wird den Wiederverkäufer über etwaige Zuschläge und / oder zusätzliche Liefer- und Transportkosten informieren.

3.2 Enreach ist bemüht, vom Wiederverkäufer gewünschte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung von Enreach. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten vorbehaltlich richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung. 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

4.1    Enreach behält sich das alleinige Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der zwischen Enreach und dem Wiederverkäufer bestehenden Geschäftsbeziehung geschuldeten Zahlungen des Wiederverkäufers vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“).

4.2 Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sicher zu lagern und sorgfältig zu behandeln.

4.3 Enreach ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Wiederverkäufers nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls eigenständig zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Wiederverkäufers abzüglich der für die Verwertung entstandenen Kosten angerechnet. Weitere Rechte der Enreach bleiben hiervon unberührt.

4.4 Übersteigt der Wert der Enreach zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen aus der mit dem Wiederverkäufer bestehenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %, so ist Enreach auf Verlangen des Wiederverkäufers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben. Die Auswahl der konkret freizugebenen Sicherheiten obliegt Enreach.

4.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Wiederverkäufer eine Verpfändung oder Sicherungs­übereig­nung der Vorbehaltsware untersagt. Der Wiederverkäufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern, soweit er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Wiederverkäufer bereits jetzt sämtliche Entgeltforderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen oder entstanden sind, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Enreach ab. Enreach nimmt diese Abtretung an. Der Wiederverkäufer ist auch nach der Abtretung der Entgeltforderungen an Enreach zur eigenständigen Einziehung selbiger berechtigt.

4.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Wiederverkäufer Enreach unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wiederverkäufer haftet Enreach für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer möglichen notwendigen Klage nach § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit Zahlungsbedingungenen nicht gesondert vereinbart wurden, sind Rechnungen innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

5.2 Bei Zahlungsverzug des Wiederverkäufers ist Enreach berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

5.3 Der Wiederverkäufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn die Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Von Enreach bestrittene Gegenforderungen des Wiederverkäufers berechtigen nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen, wenn die Gegenforderungen entscheidungsreif sind. 

§ 6 Testversionen von Produkten

6.1 Wird dem Wiederverkäufer eine ausdrücklich als „Test­ver­sion“ oder „Beta­-Version“ bezeichnete Pro­dukt­version unent­geltlich überlassen, so haftet Enreach ausschließlich für vorsätzlich verursachte Schäden, für Schäden aufgrund von Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Unentgeltlich überlassene “Testversionen“ oder „Beta-Versionen“ befinden sich noch in einem abzu­schlie­ßenden Testzustand, so dass der Wiederverkäufer davon aus­gehen muss, dass noch nicht alle Produkt­eigen­schaften voll­ständig funktionsfähig sind. Der Einsatz dieser Produkt­versionen erfolgt deshalb im aus­schließ­lichen Risiko des Wiederverkäufers.

6.2 Mit Lieferung und Überlassung einer neueren Test­- oder Beta-Version erlischt automatisch das Nutzungsrecht der zuvor überlassen Test- oder Beta-Version.

6.3 Mit Freigabe und Veröffentlichung der endgültigen Produktversion endet das Nutzungs­recht an einer, zuvor überlassenen Test- oder Beta-Version.  

§ 7 Gewährleistung

7.1 Die Produkte sind gemäß der Aufgabenstellung nach dem allgemeinen Stand der Technik entwickelt. Daraus können jedoch keinerlei grundlegende oder allgemeine Eigenschaften der Produkte abgeleitet werden. Alle Spezifikationen, einschließlich solcher in Prospekten, Unterlagen und anderen Dokumenten, sind lediglich unverbindliche Leistungsbeschreibungen. Sie sind keine Garantien oder Eigenschaftszusicherungen. Zugesicherte Eigenschaften können nur in individuellen Vertragsabreden mit Enreach vereinbart werden.

7.2 Aufgrund der technischen Komplexität von Software-Produkten umfasst die Gewährleistung für diese ausschließlich die Funktionalität bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, das Vorliegen von wesentlichen, durch die Leistungsbeschreibung oder Dokumentation ausgewiesenen, Leistungsmerkmalen und Spezifikationen sowie die von Enreach ausdrücklich garantierten Leistungsmerkmale.

7.3 Die Gewährleistungsfrist für Mangelansprüche des Wiederverkäufers beträgt für alle Produkte zwölf Monate. Der Fristlauf beginnt ab dem Tag der Lieferung an den Wiederverkäufer bzw. an dessen Endkunden, oder, soweit es die Überlassung von Software betrifft, mit Abruf und Download der Software durch den Wiederverkäufer oder dessen Endkunden.

7.4 Mangelansprüche und Gewährleistungsrechte des Wiederverkäufers setzen voraus, dass der Wiederverkäufer nach Erhalt die Ware untersucht und etwaig entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Enreach rügt. Versteckte Mängel hat der Wiederverkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber Enreach zu rügen. Im Rahmen einer Mangelrüge hat der Wiederverkäufer gegenüber Enreach zu erklären, wie sich etwaig festgestellte Mängel bemerkbar machen und aus¬wirken.  

7.5 Ist ein Produkt mangelhaft, so beschränken sich die Gewährleistungsrechte des Wiederverkäufers nach Wahl von Enreach auf Nachbesserung oder Lieferung eines gleichartigen Ersatzproduktes. Gelingt es Enreach auch nach zweifachem Versuch der Nacherfüllung nicht einen Mangel zu beseitigen, kann der Wiederverkäufer nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder kostenlose Stornierung seiner Bestellung bzw. Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Mängeln oder Abweichungen ist eine kostenlose Stornierung der Bestellung bzw. Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 

§ 8 Haftung und Schadensersatz

8.1 Enreach haftet für Schäden, die durch Verletzung einer übernommenen Garantie entstanden sind, für Schäden aufgrund Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden die Enreach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, unbeschränkt.  

8.2 Bei leicht fahrlässigen Verletzungen von Pflichten, die wesentlich für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks sind, sog. Kardinalspflichten, ist die Haftung von Enreach der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

8.3 Eine weitergehende Haftung von Enreach besteht nicht. Insbesondere haftet Enreach bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern und soweit es sich hierbei um mittelbare Schäden oder Folgeschäden handelt. 

8.4 Für Verzug haftet Enreach dem Wiederverkäufer für den ihm nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen und Umfang der vorbeschriebenen Bestimmungen. 

§ 9 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Enreach die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Enreach, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Enreach unterrichtet den Wiederverkäufer unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes. 

§ 10 Nutzungsrechte

Der Wiederverkäufer erhält ausschließlich das Recht zum Erwerb der Produkte zu deren Weiterveräußerung an Endkunden gemäß der dem jeweiligen Produkt zugeordneten Lizenz- und Nutzungsbestimmungen. Ein eigenes Nutzungsrecht erhält er nur durch Abschluss eines separaten Lizenz- und Nutzungsvertrages. Urheberrechte sowie andere Nutzungsrechte, die über die im Lizenz- und Nutzungsvertrag für Endkunden gewährten Rechte hinausgehen, verbleiben bei Enreach. 

§ 11 Reparaturen & Support außerhalb der Gewährleistung

Reparaturen und Supportleistungen außerhalb der Gewährleistung werden von Enreach nur aufgrund einer separaten Beauftragung bzw. aufgrund eines separaten Vertrages und gegen Berechnung der vereinbarten, andernfalls der üblichen Kosten durchgeführt. Kosten und Gefahr des Versandes und der Rücksendung trägt der Wiederverkäufer. 

§ 12 Verschiedenes

12.1 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung. 

12.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit der zwischen Enreach und dem Wiederverkäufer ist Dortmund. 

12.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Enreach und dem Wiederverkäufer ist Dortmund. Ein etwaiger ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

12.4 Die Abtretung von Bestellungen bzw. Verträgen oder einzelner Rechte und Pflichten aus Bestellungen bzw. Verträgen bedarf der vorherigen Zustimmung von Enreach bzw. dem Wiederverkäufer, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.

12.5 Sind einzelne Bestimmungen dieser Enreach „AGB Wiederverkäufer“ unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.  Im Falle einer unwirksamen Bestimmung werden Enreach und der Wiederverkäufer eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden unwirksamen Bestimmung soweit gesetzlich zulässig am nächsten kommt. Soweit dies nicht möglich ist, findet für die unwirksame Bestimmung die gesetzliche Bestimmung Anwendung.


Dortmund, 03. November 2021

Enreach GmbH
Emil-Figge-Str. 86
44227 Dortmund 

E-Mail: office@enreach.de
Website: www.enreach.de

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