Allgemeine Enreach Geschäftsbedingungen für Endkunden (“Enreach AGB Endkunden”)

Datum: November 2021

§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Enreach GmbH (im Folgenden „Enreach“) gelten für den Verkauf und die Lieferung von eigenen Produkten und Produkten Dritter (im Folgenden die „Produkte“) und für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Produkten von Enreach gegenüber Geschäftskunden (im Folgenden „Endkunden“). 

1.2 Diese AGB gelten, nachdem sie dem Endkunden einmal zugegangen sind, auch für alle nachfolgenden Bestellungen und Verträge, soweit dem Endkunden nicht eine aktuellere Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Enreach bekannt gegeben wurde oder Enreach und der Endkunde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. 

1.3 Weitere Bedingungen zu einer Bestellung oder eines Vertrages können sich aus den von Enreach bereitgestellten Anlagen oder sonstigen Dokumenten ergeben. Diese werden durch Bezugnahme in den jeweiligen Bestellungen oder Verträgen Bestandteil der Vereinbarungen.

1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Endkunden werden nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Enreach wirksam in die jeweils konkret bezeichnete Bestellung bzw. in das jeweils konkret bezeichnete Vertragsverhältnis einbezogen. 

§ 2 Preise & Preislisten

2.1 Es gelten - soweit nicht abweichend vereinbart - die gemäß der zum Bestellzeitpunkt in der jeweils aktuellen, landesspezifischen Produkt-Preisliste, ersatzweise die in der Preisliste für die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesenen Preise.

2.2 Enreach ist berechtigt, die Preislisten sowie die in den Preislisten ausgewiesenen Produkte und Preise jederzeit für zukünftige Bestellungen zu ändern. Änderungen der Preislisten haben keine Auswirkungen auf bereits von Enreach erhaltene Bestellungen des Endkunden.

2.3 Die in den Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Preise und sonstige von Enreach in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

§ 3 Lieferbedingungen

3.1 Soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung „ex works“ Enreach (INCOTERMS 2010) auf Kosten des Endkunden. Für spezielle Auslieferungsverfahren - z.B. Eilauslieferungen – werden von Enreach Zuschläge erhoben oder in besonderen Fällen die nachgewiesenen Kosten in Rechnung gestellt. Enreach wird den Endkunden über etwaige Zuschläge und / oder zusätzliche Liefer- und Transportkosten informieren.

3.2 Enreach ist bemüht, vom Endkunden gewünschte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung von Enreach. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten vorbehaltlich richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

4.1 Enreach behält sich das alleinige Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zum Eingang der vollständigen vom Endkunden geschuldeten Zahlungen vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“).

4.2 Der Endkunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln.

4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Endkunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Enreach nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls eigenständig zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Endkunden abzüglich der für die Verwertung entstandenen Kosten angerechnet. Weitere Rechte der Enreach bleiben hiervon unberührt.

4.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Endkunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.

4.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte hat der Endkunde Enreach unverzüglich zu benachrichtigen. Der Endkunde haftet Enreach für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer möglichen notwendigen Klage nach § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

§ 5 Projektspezifische Leistungen

5.1 Beabsichtigt der Endkunde die Erbringung und Lieferung von projektspezifischen Leistungen von Enreach, d.h. Leistungen die individuell auf das von ihm durchgeführte Projekt oder nach seinen individuellen Vorgaben abgestimmt werden, so haben Enreach und der Endkunde den Inhalt und Umfang der projektspezifischen Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren.

5.2 Handelt es sich bei projektspezifischen Leistungen um Werkleistungen im Sinne des § 633 BGB, so gelten diese als vom Endkunden abgenommen, soweit dieser nicht binnen 21 Tage nach Lieferung und Übergabe der projektspezifischen Leistungen unter schriftlicher Angabe von Abweichungen oder Mängel die Abnahme verweigert.

5.3 Soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden, erfolgt die Erbringung und Lieferung von projektspezifischen Leistungen nach den Bestimmungen dieser „Enreach AGB Endkunden“.  

§ 6 Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit Zahlungsbedingungenen nicht gesondert vereinbart wurden, sind Rechnungen innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Endkunden ist Enreach berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. 

6.3 Der Endkunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn die Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Von Enreach bestrittene Gegenforderungen des Endkunden berechtigen nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen, wenn die Gegenforderungen entscheidungsreif sind.

§ 7 Testversionen von Produkten

7.1 Wird dem Endkunden eine ausdrücklich als „Testversion“ oder „Beta-Version“ bezeichnete Produktversion unentgeltlich überlassen, so haftet Enreach ausschließlich für vorsätzlich verursachte Schäden, für Schäden aufgrund von Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Unentgeltlich überlassene “Testversionen“ oder „Beta-Versionen“ befinden sich noch in einem abzuschließenden Testzustand, so dass der Endkunde davon ausgehen muss, dass noch nicht alle Produkteigenschaften vollständig funktionsfähig sind. Der Einsatz dieser Produktversionen erfolgt deshalb im ausschließlichen Risiko des Endkunden.

7.2 Mit Lieferung und Überlassung einer neueren Test- oder Beta-Version erlischt automatisch das Nutzungsrecht der zuvor überlassen Test- oder Beta-Version.

7.3 Mit Freigabe und Veröffentlichung der endgültigen Produktversion endet das Nutzungsrecht an einer zuvor überlassenen Test- oder Beta-Version.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Die Produkte sind gemäß der Aufgabenstellung nach dem allgemeinen Stand der Technik entwickelt. Daraus können jedoch keinerlei grundlegende oder allgemeine Eigenschaften der Produkte abgeleitet werden. Alle Spezifikationen, einschließlich solcher in Prospekten, Unterlagen und anderen Dokumenten, sind lediglich unverbindliche Leistungsbeschreibungen. Sie sind keine Garantien oder Eigenschaftszusicherungen. Zugesicherte Eigenschaften können nur in individuellen Vertragsabreden mit Enreach vereinbart werden.

8.2 Aufgrund der technischen Komplexität von Software-Produkten umfasst die Gewährleistung für diese ausschließlich die Funktionalität bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, das Vorliegen von  wesentlichen, durch die Leistungsbeschreibung oder Dokumentation ausgewiesenen, Leistungsmerkmalen und Spezifikationen sowie die von Enreach ausdrücklich garantierten Leistungsmerkmale.

8.3 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche des Endkunden beträgt für alle Produkte zwölf Monate. Der Fristlauf beginnt ab dem Tag der Lieferung an den Endkunden oder, soweit es die Überlassung von Software betrifft, mit Abruf und Download der Software durch den Endkunden. 

8.4 Mängelansprüche und die Ausübung von Gewährleistungsrechten des Endkunden setzen voraus, dass der Endkunde nach Erhalt die Ware untersucht und etwaig entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Enreach rügt. Versteckte Mängel hat der Endkunde unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber Enreach zu rügen. Im Rahmen einer Mangelrüge hat der Endkunde gegenüber Enreach zu erklären, wie sich etwaig festgestellte Mängel bemerkbar machen und auswirken. 

8.5 Ist ein Produkt mangelhaft, so beschränken sich die Gewährleistungsrechte des Endkunden nach Wahl von Enreach auf Nachbesserung oder Lieferung eines gleichartigen Ersatzproduktes. Gelingt es Enreach auch nach zweifachem Versuch der Nacherfüllung nicht einen Mangel zu beseitigen, kann der Endkunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder kostenlose Stornierung der Bestellung bzw. Rückabwicklung des konkreten Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Mängeln oder Abweichungen ist eine kostenlose Stornierung der Bestellung bzw. Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen

§ 9 Haftung und Schadensersatz

9.1 Enreach haftet für Schäden, die durch Verletzung einer übernommenen Garantie entstanden sind, für Schäden aufgrund Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden die Enreach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, unbeschränkt.  

9.2 Bei leicht fahrlässigen Verletzungen von Pflichten, die wesentlich für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks sind, sog. Kardinalspflichten, ist die Haftung von Enreach der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

9.3 Eine weitergehende Haftung von Enreach besteht nicht. Insbesondere haftet Enreach bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern und soweit es sich hierbei um mittelbare Schäden oder Folgeschäden handelt. 

9.4 Für Verzug haftet Enreach dem Endkunden für den ihm nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen und Umfang der vorbeschriebenen Bestimmungen. 

§ 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Enreach die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Enreach, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Enreach unterrichtet den Endkunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes. 

§ 11 Nutzungsrechte für Software Produkte

Mit Aufgabe einer Bestellung bzw. mit Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Swyx Software Produkten akzeptiert der Endkunde die Endnutzerlizenz- und Nutzungsvereinbarung für Software Produkte von Enreach (im Folgenden „EULA“) – abrufbar unter www.enreach.de/rechtliches/eula.html. Die Nutzung der Software Produkte erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen der EULA. Eine von den EULA abweichende Nutzung der Software Produkte ist dem Endnutzer nicht gestattet.  

§ 12 Reparaturen & Support außerhalb der Gewährleistung

Reparaturen und Supportleistungen außerhalb der Gewährleistung werden von Enreach nur aufgrund einer separaten Beauftragung bzw. eines separaten Vertrages und gegen Berechnung der vereinbarten, andernfalls der üblichen Kosten durchgeführt. Kosten und Gefahr des Versandes und der Rücksendung trägt der Endkunde. 

§ 13 Verschiedenes

13.1 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung. 

13.2 Erfüllungsort für Verpflichtungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit der zwischen Enreach und dem Wiederverkäufer ist Dortmund. 

13.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Enreach und dem Endkunden ist Dortmund. Ein etwaiger ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

13.4 Die Abtretung von Bestellungen bzw. Verträgen oder einzelner Rechte und Pflichten aus Bestellungen bzw. Verträgen bedarf der vorherigen Zustimmung von Enreach bzw. dem Endkunden, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.

13.5 Sind einzelne Bestimmungen dieser „Enreach AGB Endkunden“ unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Im Falle einer unwirksamen Bestimmung werden Enreach und der Endkunde eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden unwirksamen Bestimmung soweit gesetzlich zulässig am nächsten kommt. Soweit dies nicht möglich ist, findet für die unwirksame Bestimmung die gesetzliche Bestimmung Anwendung.


Dortmund, 03. November 2021

Enreach GmbH
Emil-Figge-Str. 86
44227 Dortmund 

E-Mail: office@enreach.de
Website: www.enreach.de

 

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